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§ 2 BauKG

Fassungen
01.07.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 37/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.07.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 37/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeitenkoordinationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 37/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

BauKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, (1) Bauherr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.

  1. Absatz 2,Projektleiter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn mit der Planung, der Ausführung oder der Überwachung der Ausführung des Bauwerks beauftragt ist.
  2. Absatz 3,Baustellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung.
  3. Absatz 4,Vorbereitungsphase ist der Zeitraum vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe.
  4. Absatz 5,Ausführungsphase ist der Zeitraum von der Auftragsvergabe bis zum Abschluß der Bauarbeiten.
  5. Absatz 6,Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Vorbereitungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes (Planungskoordinator) ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der in Paragraph 4, genannten Aufgaben für die Vorbereitungsphase des Bauwerks betraut wird.
  6. Absatz 7,Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Ausführungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes (Baustellenkoordinator) ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der in Paragraph 5, genannten Aufgaben für die Ausführungsphase des Bauwerks betraut wird.
  7. Absatz 8,Selbständiger ist eine Person, die nicht Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist und die ihre berufliche Tätigkeit zur Ausführung des Bauwerks ausübt.
  8. Absatz 9,Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Bauherr, Projektleiter, Koordinator) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
  9. Absatz 10,Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung.

Schlagworte

Instandhaltungsarbeit, Malerarbeit

Gesetzesnummer

10009146

Dokumentnummer

NOR12116324

alte Dokumentnummer

N6199913234U