Rechtstracker.at

§ 3 BauKG

Fassungen
01.07.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 37/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 37/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeitenkoordinationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 37/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

BauKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz

Paragraph 3, (1) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Dieselbe Person kann Planungs- und Baustellenkoordinator sein.

  1. Absatz 2,Als Koordinator darf eine natürliche oder eine juristische Person bestellt werden. Bei Bestellung einer juristischen Person zum Koordinator ist eine natürliche Person zu benennen, die die Koordinationsaufgaben für die juristische Person wahrnimmt.
  2. Absatz 3,Als Koordinator darf nur eine Person bestellt werden, die über eine einschlägige Ausbildung und eine einschlägige Berufserfahrung verfügt. Dazu zählen insbesondere Baumeister und Personen, die ein Universitätsstudium, ein Fachhochschulstudium, eine höhere technische Lehranstalt oder eine vergleichbare Ausbildung jeweils auf dem Gebiet des Hoch- oder Tiefbaus erfolgreich abgeschlossen haben und die eine mindestens dreijährige einschlägige betriebliche Tätigkeit nachweisen können.
  3. Absatz 4,Die Bestellung des Planungskoordinators hat zu Beginn der Planungsarbeiten zu erfolgen. Die Bestellung des Baustellenkoordinators hat spätestens bei Auftragsvergabe zu erfolgen.
  4. Absatz 5,Ist in Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten eine rechtzeitige Bestellung gemäß Absatz 4, nicht möglich, ist die Bestellung so rasch wie möglich, spätestens jedoch am Tag des Arbeitsbeginns nachzuholen.
  5. Absatz 6,Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn ihr der Bestellte nachweislich zugestimmt hat.

Schlagworte

Hochbau

Gesetzesnummer

10009146

Dokumentnummer

NOR12116325

alte Dokumentnummer

N6199913235U