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§ 7 BauKG

Fassungen
01.07.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 37/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.07.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 37/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeitenkoordinationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 37/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

BauKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

Paragraph 7, (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung gemäß Paragraph 6, erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.

  1. Absatz 2,Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind, sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Arbeiten, bei denen die Gefahr des Absturzes, des Verschüttetwerdens oder des Versinkens besteht, wenn diese Gefahr durch die Art der Tätigkeit, die angewandten Arbeitsverfahren oder die Umgebungsbedingungen auf der Baustelle erhöht wird, wie Arbeiten im Verkehrsbereich oder in der Nähe von Gasleitungen,
    2. Ziffer 2
      Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, die entweder eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen oder für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,, vorgeschrieben sind,
    3. Ziffer 3
      Arbeiten mit ionisierenden Strahlen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen gemäß dem Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, erfordern,
    4. Ziffer 4
      Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen,
    5. Ziffer 5
      Arbeiten, bei denen die Gefahr des Ertrinkens besteht,
    6. Ziffer 6
      Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
    7. Ziffer 7
      Arbeiten mit Tauchgeräten,
    8. Ziffer 8
      Arbeiten in Druckkammern,
    9. Ziffer 9
      Arbeiten, bei denen Sprengstoff eingesetzt wird,
    10. Ziffer 10
      die Errichtung oder der Abbau von schweren Fertigbauelementen.
  2. Absatz 3,Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muß beinhalten:
    1. Ziffer eins
      die für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, wobei betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände der Baustelle zu berücksichtigen sind;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen bezüglich der Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.
  3. Absatz 4,Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen.
  4. Absatz 5,Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist bei Fortschritt der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen unverzüglich anzupassen, falls dies zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist. Vor der Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sind nach Möglichkeit die Sicherheitsvertrauenspersonen der betroffenen Arbeitgeber anzuhören. Wenn Änderungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes auf Grund von Entscheidungen oder Anordnungen des Bauherrn oder Projektleiters erfolgen, so ist dies im Plan festzuhalten.
  5. Absatz 6,Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist in der Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase zu berücksichtigen.
  6. Absatz 7,Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß die betroffenen Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer sowie die auf der Baustelle tätigen Selbständigen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben.

Schlagworte

Eignungsuntersuchung, Kontrollbereich, Sicherheitsplan, Vorbereitungsphase

Gesetzesnummer

10009146

Dokumentnummer

NOR12116329

alte Dokumentnummer

N6199913239U