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§ 8 BauKG

Fassungen
01.07.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 37/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.07.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 37/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeitenkoordinationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 37/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

BauKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Unterlage für spätere Arbeiten

Paragraph 8, (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt wird.

  1. Absatz 2,Die Unterlage hat für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bedeutende Angaben zu enthalten, die bei späteren Arbeiten wie Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch zu berücksichtigen sind. Die Unterlage muß den Merkmalen des Bauwerks Rechnung tragen.
  2. Absatz 3,Die Unterlage ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen.
  3. Absatz 4,Die Unterlage ist bei Fortschritt der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen anzupassen.
  4. Absatz 5,Die Unterlage ist in der Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase zu berücksichtigen.
  5. Absatz 6,Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß die Unterlage für die Dauer des Bestandes des Bauwerks in geeigneter Weise aufbewahrt wird.

Gesetzesnummer

10009146

Dokumentnummer

NOR12116330

alte Dokumentnummer

N6199913240U