Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 86/1912
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Beachte
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.Zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113 aus 1869,.
Text
§ 11.Paragraph 11,
Bei der Exekution auf ein mit Baurecht belastetes Grundstück sind die Vorschriften über die Exekution auf ein mit einer Dienstbarkeit belastetes Grundstück sinngemäß anzuwenden; Bauzinsforderungen sind als Einkünfte der Liegenschaft zu behandeln. Sofern zugunsten öffentlicher Abgaben, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht am Grundstücke genießen, Zwangsversteigerung stattfindet, muß das Baurecht vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
NOR12023182
alte Dokumentnummer
N2191210065S