Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 86/1912 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2012RGBl. Nr. 86 aus 1912, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Beachte
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.Zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113 aus 1869,.
Text
§ 14.Paragraph 14,
Ist innerhalb der Aufforderungsfrist kein das Vorzugsrecht genießender Anspruch angemeldet worden, so ist unverzüglich über die Eintragung des Baurechtes zu entscheiden. Sind solche Ansprüche angemeldet worden, so ist der Gesuchsteller von den Anmeldungen durch Beschluß in Kenntnis zu setzen. Die Eintragung des Baurechtes darf nur bewilligt werden, wenn die Berichtigung oder Sicherstellung der angemeldeten Ansprüche dargetan ist. Wenn dieser Nachweis nicht binnen sechzig Tagen nach der Verständigung von der Anmeldung dem Gericht erbracht wird, so ist die Anmerkung des Ansuchens von Amts wegen zu löschen.
Anmerkung
Siehe auch die §§ 6 bis 11 der DV, RGBl. Nr. 114/1912.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
NOR12023185
alte Dokumentnummer
N2191210068S