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§ 14 BauRG

Fassungen
15.06.1912 bis 30.04.2012 — RGBl. Nr. 86/1912 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1415.06.191230.04.2012 RGBl. Nr. 86/1912 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baurechtsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 86 aus 1912, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

15.06.1912RGBl. Nr. 86/1912

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2012

Abkürzung

BauRG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Beachte

Zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113 aus 1869,.

Text

Paragraph 14,

Ist innerhalb der Aufforderungsfrist kein das Vorzugsrecht genießender Anspruch angemeldet worden, so ist unverzüglich über die Eintragung des Baurechtes zu entscheiden. Sind solche Ansprüche angemeldet worden, so ist der Gesuchsteller von den Anmeldungen durch Beschluß in Kenntnis zu setzen. Die Eintragung des Baurechtes darf nur bewilligt werden, wenn die Berichtigung oder Sicherstellung der angemeldeten Ansprüche dargetan ist. Wenn dieser Nachweis nicht binnen sechzig Tagen nach der Verständigung von der Anmeldung dem Gericht erbracht wird, so ist die Anmerkung des Ansuchens von Amts wegen zu löschen.

Anmerkung

Siehe auch die §§ 6 bis 11 der DV, RGBl. Nr. 114/1912.

Schlagworte

Antragsteller

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10001732

Dokumentnummer

NOR12023185

alte Dokumentnummer

N2191210068S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1912/86/P14/NOR12023185