Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 86/1912
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Beachte
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.Zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113 aus 1869,.
Text
III. Gebührenrechtliche Bestimmungen.römisch drei. Gebührenrechtliche Bestimmungen.
§ 15.Paragraph 15,
Bei der Bemessung der Gebühr von der Einräumung oder Weiterübertragung des Baurechtes oder von der Übertragung des mit diesem Rechte belasteten Grundstückes sind die allgemeinen Vorschriften der Gebührengesetze und den in den § 16 bis 19 festgesetzten Abweichungen zu beobachten.Bei der Bemessung der Gebühr von der Einräumung oder Weiterübertragung des Baurechtes oder von der Übertragung des mit diesem Rechte belasteten Grundstückes sind die allgemeinen Vorschriften der Gebührengesetze und den in den Paragraph 16 bis 19 festgesetzten Abweichungen zu beobachten.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
NOR12023206
alte Dokumentnummer
N2191210792R