Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 86/1912 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977RGBl. Nr. 86 aus 1912, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 7.Paragraph 7,
Ein Pfandrecht an einem Baurecht ist als gesetzmäßig sicher (§ 1374 a. b. G. B.) anzusehen, wenn die Belastung nicht die Hälfte des Wertes des Baurechtes übersteigt und die Schuld durch die vereinbarten Annuitäten oder durch gleichmäßige in Zeitabschnitten von höchstens einem Jahre fällige Ratenzahlungen spätestens im fünften Jahre vor Erlöschen des Baurechtes berichtigt sein wird.Ein Pfandrecht an einem Baurecht ist als gesetzmäßig sicher (Paragraph 1374, a. b. G. B.) anzusehen, wenn die Belastung nicht die Hälfte des Wertes des Baurechtes übersteigt und die Schuld durch die vereinbarten Annuitäten oder durch gleichmäßige in Zeitabschnitten von höchstens einem Jahre fällige Ratenzahlungen spätestens im fünften Jahre vor Erlöschen des Baurechtes berichtigt sein wird.
Schlagworte
§ 1374 ABGB, JGS Nr. 946/1811
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Dokumentnummer
NOR12023178
alte Dokumentnummer
N2191210061S