Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 39/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Überleitung von Bediensteten
Zuweisung von Bundesbediensteten zur Gesellschaft
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Strebt ein Beamter oder Vertragsbediensteter des Bundes, der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in seinem Ressort ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgt, die der Gesellschaft übertragen sind, seine Versetzung zur Gesellschaft an, und fordert ihn die Gesellschaft an, hat das Ressort, dem der Bedienstete angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirksamkeit von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Anforderung folgt. Der von der Gesellschaft längstens während drei Jahren nach Errichtung der Gesellschaft verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von einem Jahr zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.
(2)Absatz 2,Verlangt die Gesellschaft mit Zustimmung des Bediensteten beim abgebenden Ressort dessen Versetzung zur Gesellschaft, gilt diese zu dem auf den Ablauf der Dienstzuteilung folgenden Monatsersten als verfügt.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2015
Dokumentnummer
NOR40017635