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§ 14 BB-GmbH-Gesetz

Fassungen
ab 28.04.2001 — BGBl. I Nr. 39/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute28.04.2001 BGBl. I Nr. 39/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

28.04.2001BGBl. I Nr. 39/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-GmbH-Gesetz

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Beamte

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Für Beamte gemäß Absatz 2, wird das „Amt der Bundesbeschaffung Gesellschaft“ eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordnet und wird von dem für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden ist.
  2. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 12, Absatz 2, zur Gesellschaft versetzten Beamten gehören ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Versetzung zur Gesellschaft für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Absatz eins, an, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
  3. Absatz 3,Beamte gemäß Absatz 2, haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Versetzung zur Gesellschaft ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
  4. Absatz 4,Für Beamte gemäß Absatz 2, hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung des Beamten geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2015

Gesetzesnummer

20001270

Dokumentnummer

NOR40017637