Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter
Haftung
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 39/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Vergabebestimmungen
§ 5. (1) Die Gesellschaft ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 3 BVergG 1997.Paragraph 5, (1) Die Gesellschaft ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 1997.
(2)Absatz 2,Für Aufträge des Bundes an die Gesellschaft sowie auf die Inanspruchnahme von Leistungen von Dienststellen des Bundes durch die Gesellschaft ist, auch wenn dies jeweils entgeltlich erfolgt, das Bundesvergabegesetz 1997 nicht anzuwenden. Gleiches gilt für sonstige Rechtsträger, die im Alleineigentum des Bundes stehen.
Dokumentnummer
NOR40017628