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§ 6 BB-GmbH-Gesetz

Fassungen
ab 28.04.2001 — BGBl. I Nr. 39/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute28.04.2001 BGBl. I Nr. 39/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

28.04.2001BGBl. I Nr. 39/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-GmbH-Gesetz

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Abgangsdeckung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Bund hat die Aufwendungen der Gesellschaft unter Einrechnung allfällig geleisteter Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese die Erträge der Gesellschaft übersteigen, maximal jedoch im Ausmaß des nach Paragraph 11, Absatz 5, genehmigten Jahresbudgets.
  2. Absatz 2,Für die Durchführung von Auftragsvergaben im besonderen Auftrag von Bundesdienststellen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3,) ist von der jeweiligen Dienststelle ein kostendeckendes Entgelt an die Gesellschaft zu leisten. Die Höhe des Entgelts ist auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Diese interne Kostenrechnung und die Entgeltkalkulation unterliegt der Überprüfung durch den Bundesminister für Finanzen.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2015

Gesetzesnummer

20001270

Dokumentnummer

NOR40017629