Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesbahn-Pensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14eParagraph 14 e
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug
§ 14e.Paragraph 14 e,
(1)Absatz eins,Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht. Die Vorschüsse dürfen einen mit dem Hundertsatz 40 bemessenen Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.Die nach Absatz eins, gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.
(3)Absatz 3,Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind den Österreichischen Bundesbahnen höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren zu ersetzen.
Schlagworte
Witwenversorgungsbezug
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR40031431