Rechtstracker.at

§ 23 BB-PG

Fassungen
ab 01.04.2002 — BGBl. I Nr. 87/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute01.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 2301.10.200031.03.2002 BGBl. I Nr. 86/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. I Nr. 87/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-PG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Abschnitt römisch vier
Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene

Kinderzulage

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Kinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
  2. Absatz 2,Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
  3. Absatz 3,Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Kinderzulage.
  4. Absatz 4,Eine Zulage nach den Absatz 2, oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.

Schlagworte

Witwenversorgungsgenuss

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20001457

Dokumentnummer

NOR40031438