Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesbahn-Pensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Meldepflicht
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, innerhalb eines Monates der Pensionsstelle der Österreichischen Bundesbahnen zu melden.
(2)Absatz 2,Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR40020627