Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesbahn-Pensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Besonderheiten der Anrechnung
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Die im § 46 Abs. 2 lit. m und Abs. 3 lit. a und b genannten Ruhegenussvordienstzeiten, die der Beamte nach der Vollendung des 18., aber vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den FallDie im Paragraph 46, Absatz 2, Litera m und Absatz 3, Litera a und b genannten Ruhegenussvordienstzeiten, die der Beamte nach der Vollendung des 18., aber vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den Fall
der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
der Versetzung in den Ruhestand nach zurückgelegtem
des während des Dienststandes eingetretenen Todes des Beamten
angerechnet werden.
(2)Absatz 2,Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.
(3)Absatz 3,Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenussvordienstzeit nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist - soweit nicht besondere Vorschriften eine solche ausdrücklich vorsehen - unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR40020644