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§ 7 BB-PG

Fassungen
ab 01.10.2000 — BGBl. I Nr. 86/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.10.2000 BGBl. I Nr. 86/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2000BGBl. I Nr. 86/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-PG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Ruhegenussfähige Beamtendienstzeit

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Als ruhegenussfähige Beamtendienstzeit gelten die Zeiten,
    1. Litera a
      die der Beamte vom Tag des Wirksamwerdens seiner Anstellung als Beamter - frühestens vom 1. Mai 1945 an - bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand beziehungsweise vom Tag seiner Reaktivierung bis zum Tag seines neuerlichen Ausscheidens aus dem Dienststand oder im Dienst der ehemaligen Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen“ oder ihrer Betriebsvorgänger zurückgelegt hat, und
    2. Litera b
      sonstige Zeiten, soweit sie nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen Bestimmungen bis zu diesem Zeitpunkt und ab 1. Mai 1945 als ruhegenussfähig anerkannt worden sind.
  2. Absatz 2,Die Zeit der Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren ist ruhegenussfähig, soweit sich aus dem jeweiligen Dienstvertrag nichts anderes ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20001457

Dokumentnummer

NOR40020566