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§ 10 BB-SozPG

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. I Nr. 71/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 1001.01.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 87/2001
§ 1030.12.199731.12.2000 BGBl. I Nr. 138/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 71/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-SozPG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Auf Beamte, die am 31. Dezember 2000 nach Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes in der an diesem Tag geltenden Fassung karenziert waren, sind dieses Bundesgesetz in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung sowie die Betriebsvereinbarungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ersatzbeträge nach Paragraph 3, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, die bereits vor dem 1. September 2000 geleistet worden sind, sind von der Valorisierung nach Paragraph 3, Absatz 2, in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ausgenommen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

  3. Absatz 4,Für die im Absatz 3, angeführten Beamten ersetzt der Bund der ausgegliederten Einrichtung, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, den aus Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung resultierenden Aufwand ab dem jeweiligen Monatsersten, zu dem der Ruhegenuss auf Grund der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung abgegebenen Erklärung angefallen wäre.
  4. Absatz 5,Für nicht von Absatz 3, erfasste Beamte, die ihr 55. Lebensjahr spätestens am 31. Dezember 2002 vollenden werden, tritt an die Stelle des im Paragraph 3, Absatz eins, angeführten 678. Lebensmonats der 660. Lebensmonat. Im Fall einer Karenzierung eines solchen Beamten vor dem vollendeten 678. Lebensmonat erhöht sich der von der ausgegliederten Einrichtung nach Paragraph 4, zu leistende Ersatzbetrag um 30%.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2016

Gesetzesnummer

10009047

Dokumentnummer

NOR40043221