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§ 17 BB-SozPG

Fassungen
ab 01.01.2002 — BGBl. I Nr. 155/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 155/2001
§ 1701.01.200131.12.2001 BGBl. I Nr. 6/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 155/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-SozPG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Vorruhestandsgeld

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der nach Paragraph 16, karenzierte Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von
    1. Ziffer eins
      80% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,
    2. Ziffer 2
      75% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen
    ab Zustellung der Mitteilung nach Paragraph 16, Absatz eins a, zustimmt. Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 7, des Gehaltsgesetzes 1956 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.
  2. Absatz 2,Paragraph 7, B-KUVG ist nicht anzuwenden. Auf die Beitragsgrundlage ist Paragraph 19, Absatz 4, erster Satz B-KUVG anzuwenden. Dienstnehmerbeiträge zur Krankenversicherung und sonstige auf den Dienstnehmer entfallende Beiträge sind vom Vorruhestandsgeld abzuführen. Nach Paragraph 16, karenzierte Beamte sind von der Unfallversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen. Das Vorruhestandsgeld begründet keine Pflichtversicherung des karenzierten Beamten in der gesetzlichen Pensionsversicherung.
  3. Absatz 3,Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach Paragraph 16, karenzierte Beamte als Pensionisten gelten. Paragraph 6, Absatz 3, des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, des Einkommensteuergestzes 1988.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2016

Gesetzesnummer

10009047

Dokumentnummer

NOR40024784