Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 138/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22bParagraph 22 b
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Vorruhestandsgeld und Pensionsanwartschaft
§ 22b.Paragraph 22 b,
(1)Absatz eins,Der nach § 22a karenzierte Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe vonDer nach Paragraph 22 a, karenzierte Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von
80% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,
75% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen
ab Zustellung der Mitteilung nach § 22a Abs. 2 zustimmt. § 3 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.ab Zustellung der Mitteilung nach Paragraph 22 a, Absatz 2, zustimmt. Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 7, des Gehaltsgesetzes 1956 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.
(2)Absatz 2,Die §§ 17 Abs. 2 bis 4 und 17a sind anzuwenden.Die Paragraphen 17, Absatz 2 bis 4 und 17 a sind anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2011
Dokumentnummer
NOR40024789