Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 138/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22dParagraph 22 d
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Vorruhestandsgeld
§ 22d.Paragraph 22 d,
(1)Absatz eins,Der nach § 22c karenzierte Vertragsbedienstete hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe vonDer nach Paragraph 22 c, karenzierte Vertragsbedienstete hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von
80% des Monatsentgelts, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,
75% des Monatsentgelts, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen
ab Zustellung der Mitteilung nach § 22c Abs. 2 zustimmt. § 8a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie § 18 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.ab Zustellung der Mitteilung nach Paragraph 22 c, Absatz 2, zustimmt. Paragraph 8 a, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sowie Paragraph 18, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.
(2)Absatz 2,§ 21 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.Paragraph 21, Absatz 2 bis 4 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2011
Dokumentnummer
NOR40024791