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§ 22f BB-SozPG

Fassungen
29.12.2001 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 155/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22f29.12.200131.12.2003 BGBl. I Nr. 155/2001 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 f

Inkrafttretensdatum

29.12.2001BGBl. I Nr. 155/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BB-SozPG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Abschlagszahlung

Paragraph 22 f,

  1. Absatz eins,Scheidet ein definitiver Beamter, dessen Arbeitsplatz auf Dauer aufgelassen und dem innerhalb von zwei Monaten ab Auflassung des Arbeitsplatzes kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen wird, durch Austritt aus dem Dienstverhältnis aus, so gebührt ihm eine Abschlagszahlung.
  2. Absatz 2,Die Abschlagszahlung beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu fünf Jahren das Neunfache und bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mehr als fünf Jahren das Zwölffache des Monatsbezuges, der dem Beamten gebührt hätte, wenn der Arbeitsplatz nicht aufgelassen worden wäre.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Abschlagszahlung schließt einen allfälligen Anspruch auf Abfertigung nach den Paragraphen 26 und 27 des Gehaltsgesetzes 1956 aus.
  4. Absatz 4,Erfolgt der Austritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, BDG 1979 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung gemäß Paragraph 39, des Heeresdisziplinargesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 522, gebührt keine Abschlagszahlung.
  5. Absatz 5,Paragraph 67, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011

Gesetzesnummer

10009047

Dokumentnummer

NOR40024793