Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 138/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22fParagraph 22 f
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Abschlagszahlung
§ 22f.Paragraph 22 f,
(1)Absatz eins,Scheidet ein definitiver Beamter, dessen Arbeitsplatz auf Dauer aufgelassen und dem innerhalb von zwei Monaten ab Auflassung des Arbeitsplatzes kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen wird, durch Austritt aus dem Dienstverhältnis aus, so gebührt ihm eine Abschlagszahlung.
(2)Absatz 2,Die Abschlagszahlung beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu fünf Jahren das Neunfache und bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mehr als fünf Jahren das Zwölffache des Monatsbezuges, der dem Beamten gebührt hätte, wenn der Arbeitsplatz nicht aufgelassen worden wäre.
(3)Absatz 3,Der Anspruch auf Abschlagszahlung schließt einen allfälligen Anspruch auf Abfertigung nach den §§ 26 und 27 des Gehaltsgesetzes 1956 aus.Der Anspruch auf Abschlagszahlung schließt einen allfälligen Anspruch auf Abfertigung nach den Paragraphen 26 und 27 des Gehaltsgesetzes 1956 aus.
(4)Absatz 4,Erfolgt der Austritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 BDG 1979 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 1994, BGBl. Nr. 522, gebührt keine Abschlagszahlung.Erfolgt der Austritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, BDG 1979 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung gemäß Paragraph 39, des Heeresdisziplinargesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 522, gebührt keine Abschlagszahlung.
(5)Absatz 5,§ 67 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.Paragraph 67, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2011
Dokumentnummer
NOR40024793