Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 138/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25bParagraph 25 b
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 25b.Paragraph 25 b,
(1)Absatz eins,Für einen Vertragsbediensteten, der sich am 31. Dezember 2003 in einem Karenzurlaub nach § 22c in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung befunden hat, tritt an die Stelle des für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses im Zeitpunkt seiner Karenzierung maßgebenden Stichtags nach § 253b Abs. 1 Z 2 lit. a ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung der sich aus § 607 Abs. 10 ASVG ergebende Stichtag.Für einen Vertragsbediensteten, der sich am 31. Dezember 2003 in einem Karenzurlaub nach Paragraph 22 c, in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung befunden hat, tritt an die Stelle des für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses im Zeitpunkt seiner Karenzierung maßgebenden Stichtags nach Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung der sich aus Paragraph 607, Absatz 10, ASVG ergebende Stichtag.
(2)Absatz 2,Für einen Vertragsbediensteten, der sich am 31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub nach § 22c in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung befindet, tritt an die Stelle des für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses maßgebenden Stichtags nach § 607 Abs. 10 ASVG der sich aus § 607 Abs. 12 ASVG ergebende Stichtag, sobald er die Anspruchsvoraussetzungen nach § 607 Abs. 12 ASVG erfüllt. Liegt dieser Stichtag vor dem 1. Juli 2005, so gilt das Dienstverhältnis als mit Ablauf des 30. Juni 2005 einverständlich aufgelöst.Für einen Vertragsbediensteten, der sich am 31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub nach Paragraph 22 c, in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung befindet, tritt an die Stelle des für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses maßgebenden Stichtags nach Paragraph 607, Absatz 10, ASVG der sich aus Paragraph 607, Absatz 12, ASVG ergebende Stichtag, sobald er die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 607, Absatz 12, ASVG erfüllt. Liegt dieser Stichtag vor dem 1. Juli 2005, so gilt das Dienstverhältnis als mit Ablauf des 30. Juni 2005 einverständlich aufgelöst.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2016
Dokumentnummer
NOR40061810