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§ 1 BBG

Fassungen
ab 01.09.2010 — BGBl. I Nr. 81/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute01.09.2010 § → § BGBl. I Nr. 81/2010
§ 101.07.199031.08.2010 BGBl. Nr. 283/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2010BGBl. I Nr. 81/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Ziel

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
  2. Absatz 2,Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Im RIS seit

14.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40120870