Rechtstracker.at

§ 44 BBG

Fassungen
ab 01.07.1990 — BGBl. Nr. 283/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 44 heute01.07.1990 BGBl. Nr. 283/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 283/1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Ein Behindertenpaß ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
  2. Absatz 2,Wenn der Behindertenpaß gemäß Absatz eins, ungültig ist oder der Verlust des Behindertenpasses glaubhaft gemacht wurde, ist ein neuer Behindertenpaß auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR12104729

alte Dokumentnummer

N6199012003J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P44/NOR12104729