Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 87/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Erforderliche Mittel
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie leistet für den Bund im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Planung des Brenner Basistunnels oder von Teilen desselben im Rahmen der vorbereitenden Arbeiten zur Realisierung des gemeinsamen Teils des Tunnels (Studien, Erkundungen, Untersuchungen) Zuschüsse an die Galleria di Base del Brennero - Brenner Basistunnel BBT SE, wenn
deren Durchführung nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen insbesondere den gemeinschaftlichen Leitlinien für den Ausbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, des Generalverkehrsplanes oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen geboten ist, und
dies im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt.
(2)Absatz 2,Die BBT AG hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für den Brenner Basistunnel oder von Teilen desselben von sich aus oder über Anforderung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie alle für eine Investitionsentscheidung erforderlichen Unterlagen, soweit zweckmäßig und zutreffend, insbesondere eine genaue Beschreibung des Projektes, Kapazitätsanalysen und Prognosen über die erwarteten Verkehrszuwächse, ferner einen Zeitplan mit projektsbezogenen Planungs- und Baufortschritten sowie eine Kostenschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein Betriebsprogramm und eine Darstellung der mit dem Vorhaben erzielbaren Qualität der Schieneninfrastruktur vorzulegen.
Schlagworte
Planungsfortschritt
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017
Dokumentnummer
NOR40071759