Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BBU-Errichtungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die bei der Bundesagentur beschäftigten Dolmetscher und Übersetzer sind bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Sie sind organisatorisch in den Geschäftsbereich Rechtsberatung (§ 13 Abs. 6) eingegliedert. § 13 Abs. 7 bis 9 ist auf Dolmetscher und Übersetzer sinngemäß anzuwenden.Die bei der Bundesagentur beschäftigten Dolmetscher und Übersetzer sind bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Sie sind organisatorisch in den Geschäftsbereich Rechtsberatung (Paragraph 13, Absatz 6,) eingegliedert. Paragraph 13, Absatz 7 bis 9 ist auf Dolmetscher und Übersetzer sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Sie stehen den Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von Verfahren nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 7 BFA-VG zur Verfügung. Sie stehen den Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 7 BFA-VG zur Verfügung.
Schlagworte
Dolmetschleistung
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024
Dokumentnummer
NOR40264666