Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BBU-Errichtungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Auf alle Arbeitsverhältnisse zur Bundesagentur ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, das AngG anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Bundesagentur ist als Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmer im Sinne des § 4 ArbVG kollektivvertragsfähig.Die Bundesagentur ist als Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 4, ArbVG kollektivvertragsfähig.
(3)Absatz 3,Vor Abschluss des Kollektivvertrages ist die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen.
(4)Absatz 4,Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf Beamte gemäß § 16 und Vertragsbedienstete gemäß § 17 Abs. 1 nicht anzuwenden.Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf Beamte gemäß Paragraph 16 und Vertragsbedienstete gemäß Paragraph 17, Absatz eins, nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2019
Dokumentnummer
NOR40215362