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§ 28 BBU-G

Fassungen
ab 23.07.2024 — BGBl. I Nr. 134/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute23.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 134/2024
§ 2820.06.201922.07.2024 BGBl. I Nr. 53/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

BBU-Errichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

23.07.2024BGBl. I Nr. 134/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BBU-G

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Beachte

Absatz 2, wurde durch den VfGH mit Ablauf des 30.6.2025 aufgehoben vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2023,) und mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2024, mit 1.7.2025 wieder in Kraft gesetzt vergleiche Paragraph 31, Absatz 2,).

Text

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Vorbereitende Maßnahmen und Übergangsbestimmungen

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle vorbereitenden Maßnahmen zu setzen, die für die Ermöglichung einer zeitgerechten Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesagentur erforderlich sind. Weiters ist die Bestellung der Geschäftsführung sowie der Mitglieder des Aufsichtsrates so vorzunehmen, dass diese rechtzeitig ihre Tätigkeit aufnehmen können.
  2. Absatz 2,Mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, hat jeder, der bis dahin mit der Rechtsberatung gemäß Paragraphen 49 bis 52 BFA-VG betraut war, der Bundesagentur jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung der Aufgabe benötigt.
  3. Absatz 3,Mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, hat jeder, der bis dahin mit der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG betraut war, der Bundesagentur jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung der Aufgabe benötigt.
  4. Absatz 4,Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2024, zu Mitgliedern des Qualitätsbeirates bestellt sind, gehören diesem bis zum Ablauf der vorgesehenen Funktionsperiode an. Eine Wiederbestellung solcher Personen ist nach Maßgabe des Paragraph 10 a, zulässig.

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

20010683

Dokumentnummer

NOR40264672