Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BBU-Errichtungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Übertragung von Rechten und Pflichten aus Bestandverträgen an Liegenschaften
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Bund kann der Bundesagentur seine Rechte und Pflichten aus Bestandverträgen an Liegenschaften durch schriftliche Vereinbarung zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben (§ 2 Abs. 1) übertragen (Übertragungsvereinbarung).Der Bund kann der Bundesagentur seine Rechte und Pflichten aus Bestandverträgen an Liegenschaften durch schriftliche Vereinbarung zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben (Paragraph 2, Absatz eins,) übertragen (Übertragungsvereinbarung).
(2)Absatz 2,Der Abschluss der Übertragungsvereinbarung wirkt nur im Innenverhältnis und lässt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber dem Bestandgeber auf Grund des Bestandvertrages unberührt. In der Übertragungsvereinbarung ist jedenfalls vorzusehen, dass die Bundesagentur wegen der von ihr schuldhaft verursachten Schäden dem Bund zum Rückersatz verpflichtet ist, wenn er vom Bestandgeber wegen eines solchen Schadens auf Grund des Bestandvertrages in Anspruch genommen wird und ihm diesen Schaden ersetzt hat.
(3)Absatz 3,Der Bund ist verpflichtet, den Bestandgeber unverzüglich vom Abschluss der Übertragungsvereinbarung zu verständigen.
(4)Absatz 4,Der Abschluss der Übertragungsvereinbarung berechtigt den Bestandgeber weder zur Aufkündigung des Bestandvertrages noch zur Anhebung des Bestandzinses.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2019
Dokumentnummer
NOR40215346