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§ 5 BBU-G

Fassungen
ab 20.06.2019 — BGBl. I Nr. 53/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute20.06.2019 BGBl. I Nr. 53/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

BBU-Errichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

20.06.2019BGBl. I Nr. 53/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BBU-G

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Übertragung von Rechten und Pflichten aus Bestandverträgen an Liegenschaften

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Bund kann der Bundesagentur seine Rechte und Pflichten aus Bestandverträgen an Liegenschaften durch schriftliche Vereinbarung zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben (Paragraph 2, Absatz eins,) übertragen (Übertragungsvereinbarung).
  2. Absatz 2,Der Abschluss der Übertragungsvereinbarung wirkt nur im Innenverhältnis und lässt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber dem Bestandgeber auf Grund des Bestandvertrages unberührt. In der Übertragungsvereinbarung ist jedenfalls vorzusehen, dass die Bundesagentur wegen der von ihr schuldhaft verursachten Schäden dem Bund zum Rückersatz verpflichtet ist, wenn er vom Bestandgeber wegen eines solchen Schadens auf Grund des Bestandvertrages in Anspruch genommen wird und ihm diesen Schaden ersetzt hat.
  3. Absatz 3,Der Bund ist verpflichtet, den Bestandgeber unverzüglich vom Abschluss der Übertragungsvereinbarung zu verständigen.
  4. Absatz 4,Der Abschluss der Übertragungsvereinbarung berechtigt den Bestandgeber weder zur Aufkündigung des Bestandvertrages noch zur Anhebung des Bestandzinses.

Im RIS seit

19.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019

Gesetzesnummer

20010683

Dokumentnummer

NOR40215346