Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 138/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Folgende Einrichtungen sind berechtigt, sich bei einer oder, bei landesübergreifender Organisation, auch bei mehreren Bildungsdirektionen, zum Zweck der Mitwirkung im Beirat zu registrieren:
Dachorganisationen von Familienverbänden und von Elternvereinen aus dem Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen, der Berufsschulen, der allgemein bildenden höheren Schulen sowie der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, die
gemeinnützige Ziele verfolgen und in keinem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einer politischen Partei stehen und
bundesweit organisiert sind oder einem Bundesdachverband angehören oder zumindest 50% der Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern eines der genannten Schulbereiche vertreten,
gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften,
Minderheitenorganisationen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten sowie
gesetzliche Interessensvertretungen.
(2)Absatz 2,Die Registrierung hat zur Folge, dass die Dachorganisation der Familienverbände und der Elternvereine, die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft und die gesetzliche Interessensvertretung durch die Bildungsdirektion nach Maßgabe der Bestimmungen der Geschäftsordnung eingeladen wird, Mitglieder in den Beirat zu entsenden.
(3)Absatz 3,Entsendete Personen können unter sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 4 erster Satz von der Mitgliedschaft im Beirat ausgeschlossen werden.Entsendete Personen können unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, erster Satz von der Mitgliedschaft im Beirat ausgeschlossen werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017
Dokumentnummer
NOR40197331