Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 138/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
70/02 Schulorganisation
Text
5. Abschnitt
Planungs-, Rechnungs- und Berichtswesen, Innenrevision
Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Für die wirkungsorientierte Verwaltung legt das zuständige Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit der Landesregierung für jede Bildungsdirektion einen Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan fest. Der Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan hat für den Zeitraum des geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes folgende Angaben zu enthalten:
Die finanziellen und personellen Ressourcen,
die angestrebten Ziele der Bildungsdirektion und
die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen und Leistungen.
Hierbei ist auf den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan der zuständigen haushaltsführenden Stelle Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Jede Bildungsdirektorin oder jeder Bildungsdirektor hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung jährlich einen Entwurf des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans zu erstellen und dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung sowie der zuständigen Landesregierung vorzulegen.
Schlagworte
Planungswesen, Rechnungswesen, Ressourcenplan, Zielplan, Ressourcenplan
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017
Dokumentnummer
NOR40197338