Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 138/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Qualifikationsprofil des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin
§ 9.Paragraph 9,
Der Bewerber oder die Bewerberin um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin hat nachstehendes Qualifikationsprofil zu erfüllen:
Abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung mit mehrjähriger den Anforderungen an die Leitung der Bildungsdirektion entsprechender Berufserfahrung,
mehrjährige praktische Führungserfahrung in der Leitung einer Einrichtung oder Organisationseinheit,
Kenntnis im Vollzug von Haushaltsrecht sowie Wissen im Zusammenhang mit Personalmanagement, Controlling und Verwaltungsabläufen,
umfangreiche und vertiefte Kenntnisse im Bildungsbereich inklusive der Schulorganisation und der regionalen Bildungsstruktur sowie Kenntnisse der Bundesverfassung,
Erfahrung in Projekt- und Prozessmanagement sowie Kenntnisse im Qualitäts- und Risikomanagement,
Fähigkeit zu strategischem und analytischem Denken und
Organisationsfähigkeit, Entscheidungsstärke, besondere Eignung zur Mitarbeiter/innen- und Teamführung sowie hohes Maß an sozialer Kompetenz.
Schlagworte
Projektmanagement, Qualitätsmanagement, Mitarbeiterin
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017
Dokumentnummer
NOR40197319