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Anl. 1/21 BDG 1979

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 389/1994 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/21 heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 176/2004 · 1 Dokument
Anl. 1/2101.09.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 119/2002 · 2 Dokumente
Anl. 1/2101.04.200031.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 87/2001 · 2 Dokumente
Anl. 1/2114.01.200031.03.2000 § → § BGBl. I Nr. 6/2000 · 2 Dokumente
Anl. 1/2101.01.200013.01.2000 § → § BGBl. I Nr. 87/2001 · 2 Dokumente
Anl. 1/2101.10.199931.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 87/2001 · 2 Dokumente
Anl. 1/2101.08.199930.09.1999 § → § BGBl. I Nr. 127/1999 · 2 Dokumente
Anl. 1/2101.01.199931.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 87/2001 · 2 Dokumente
Anl. 1/2101.10.199731.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 123/1998 · 2 Dokumente
Anl. 1/2115.02.199730.09.1997 § → § BGBl. I Nr. 123/1998 · 2 Dokumente
Anl. 1/2109.08.199514.02.1997 § → § BGBl. Nr. 522/1995 · 2 Dokumente
Anl. 1/2101.01.199508.08.1995 § → § BGBl. Nr. 550/1994 · 2 Dokumente
Anl. 1/2101.01.199431.12.1994 § → § BGBl. Nr. 389/1994 · 2 Dokumente
Anl. 1/2101.01.199331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 873/1992 · 2 Dokumente
Anl. 1/2101.10.198831.12.1992 § → § BGBl. Nr. 148/1988 · 2 Dokumente
Anl. 1/2101.01.198530.09.1988 § → § BGBl. Nr. 550/1984
Anl. 1/2101.01.198031.12.1984 BGBl. Nr. 333/1979 (Stammfassung)

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Anl. 1/21.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 873/1992

Außerkrafttretensdatum

31.07.1999danach: BGBl. I Nr. 127/1999

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

  1. Ziffer 21 a
    LEHRER AN UNIVERSITÄTEN UND HOCHSCHULEN

Ernennungserfordernisse:

21a.1. Eine den Fachgebieten entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) im Sinne des Paragraph 35, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes. Bei Lehrern künstlerischer oder künstlerisch-wissenschaftlicher Fächer wird dieses Erfordernis durch den Nachweis künstlerischer (künstlerisch-wissenschaftlicher) und kunstpädagogischer Leistungen, die den Anforderungen des Arbeitsplatzes entsprechen, ersetzt.

21a.2. Lehrer für Religionspädagogik haben überdies die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an einer Universität oder Hochschule nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen; eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen. Bei Lehrern für Religionspädagogik wird das Erfordernis des abgeschlossenen Lehramtsstudiums durch den Abschluß eines Hochschulstudiums im Sinne des Paragraph 35, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ersetzt.

21a.3. Bei Lehrern für lebende Fremdsprachen wird das Erfordernis des Lehramtsstudiums durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse ersetzt:

  1. Litera a
    eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne des Paragraph 35, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
  2. Litera b
    eine danach zurückgelegte vierjährige facheinschlägige Praxis, bei Verwendung im Rahmen der Dolmetscher- und Übersetzerausbildung sowie der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien eine danach zurückgelegte vierjährige facheinschlägige Berufspraxis und
  3. Litera c
    der Nachweis der pädagogischen Eignung.

21a.4. Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung vorgesehen ist, werden die Erfordernisse der Ziffer 21 a, Punkt eins, ersetzt durch
  1. Litera a
    eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne des Paragraph 35, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes mit
  2. Litera b
    einer danach zurückgelegten vierjährigen einschlägigen Lehrpraxis.

Schlagworte

Hochschulstudium, Dolmetscherausbildung

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12106671

Alte Dokumentnummer

N6199225671J

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 389/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 550/1994

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

21. UNIVERSITÄTS(HOCHSCHUL)-

ASSISTENTEN

Ernennungserfordernisse:

21.1. Für Universitäts(Hochschul)assistenten im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis

  1. Litera a
    die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer eins Punkt eins,,
  2. Litera b
    für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer, für die eine Ausbildung nach Litera a, nicht vorgesehen ist, der Nachweis einer gleichwertigen Eignung.

Erfordernisse für die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines

Universitäts(Hochschul)assistenten in ein Dienstverhältnis auf

unbestimmte Zeit:

21.2.

  1. Litera a
    Das Doktorat einer der Verwendung entsprechenden Fachrichtung.
  2. Litera b
    Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer, für die ein Erwerb des Doktorates nach Litera a, nicht vorgesehen ist oder auf Grund der Verwendung des Universitäts(Hochschul)assistenten nicht in Betracht kommt, die bescheidmäßige Feststellung durch das zuständige Kollegialorgan, daß der Universitäts(Hochschul)assistent eine dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung besitzt.
  3. Litera c
    Zusätzlich zu Litera a, oder b eine vierjährige Dienstzeit als Universitäts(Hochschul)assistent im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis.
  4. Litera d
    In diese vierjährige Dienstzeit können folgende Zeiten eingerechnet werden, die nach der Erfüllung des Erfordernisses der Litera a, liegen:
    1. Sub-Litera, a, a
      Zeiten als vollbeschäftigter Vertragsassistent,
    2. Sub-Litera, b, b
      Zeiten, die der Universitäts(Hochschul)assistent an einer Universität (Hochschule) in einer Tätigkeit zurückgelegt hat, die nach Inhalt und Umfang der eines vollbeschäftigten Vertragsassistenten entspricht,
    3. Sub-Litera, c, c
      im halben Ausmaß Zeiten nach den Sub-Litera, a, a, oder bb, die zwar nicht in Vollbeschäftigung, aber mindestens im halben Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden,
    4. Sub-Litera, d, d
      bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten außeruniversitärer Tätigkeiten, die für die Verwendung des Universitäts(Hochschul)assistenten von Bedeutung sind.

21.3. Für Ärzte (Paragraph 189,) treten an die Stelle der Erfordernisse der Ziffer 21 Punkt 2, gemeinsam folgende Erfordernisse:

  1. Litera a
    Das Doktorat der gesamten Heilkunde,
  2. Litera b
    der Abschluß der Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden oder der Verwendung nahestehenden Sonderfaches und
  3. Litera c
    eine vierjährige Dienstzeit als Universitätsassistent im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis.
  4. Litera d
    In diese vierjährige Dienstzeit können folgende Zeiten eingerechnet werden, die nach Erfüllung des Erfordernisses nach Litera b, liegen:
    1. Sub-Litera, a, a
      Zeiten als vollbeschäftigter Vertragsassistent,
    2. Sub-Litera, b, b
      Zeiten, die der Universitätsassistent an einer Universität in einer Tätigkeit zurückgelegt hat, die nach Inhalt und Umfang der eines vollbeschäftigten Vertragsassistenten entspricht,
    3. Sub-Litera, c, c
      im halben Ausmaß Zeiten nach den Sub-Litera, a, a, oder bb, die zwar nicht in Vollbeschäftigung, aber mindestens im halben Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden,
    4. Sub-Litera, d, d
      bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten außeruniversitärer Tätigkeiten, die für die Verwendung des Universitätsassistenten von Bedeutung sind.

Definitivstellungserfordernisse:

21.4. Die bescheidmäßige Feststellung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, daß der Universitäts(Hochschul)assistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderliche

  1. Litera a
    Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung beziehungsweise Erschließung der Künste),
  2. Litera b
    Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie
  3. Litera c
    Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität (Hochschule) verbundenen Verwaltungstätigkeit
aufweist.

21.5. Bei Ärzten (Paragraph 189,) und Tierärzten ist bei der Feststellung nach Ziffer 21 Punkt 4, auch auf die Bewährung in den Tätigkeiten gemäß Paragraph 155, Absatz 6, bzw. 7 Bedacht zu nehmen.

21.6. Die in Ziffer 21 Punkt 4, Litera a und b angeführten Erfordernisse gelten durch den Erwerb einer Lehrbefugnis oder Qualifikation gemäß Ziffer 20, Litera b, für das betreffende Fachgebiet als erfüllt.

Schlagworte

Assistent, Universitätsassistent, Hochschulassistent, Dozent, Universitätseinrichtung, Hochschuleinrichtung, Universitätsdozent, Hochschuldozent, Hochschulstudium

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12108704

Alte Dokumentnummer

N6199436764J