Das RIS führt für diesen Tag 3 Dokumente zu Art. 3 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: Zu § 186 und Anlage 1 Z 3.4 BDG 1979, BGBl. Nr. 333)Anmerkung, Zu Paragraph 186 und Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 4, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333)
(1)Absatz eins,§ 186 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ist auf Z 3.4 lit. c der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nicht anzuwenden.Paragraph 186, Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ist auf Ziffer 3 Punkt 4, Litera c, der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Bis zum Inkrafttreten einer auf Gerichtsvollzieher der Verwendungsgruppe C anzuwendenden Grundausbildungsverordnung hat die Grundausbildung für diese Verwendung sowohl die erfolgreiche Ablegung der Gerichtsvollzieherprüfung als auch die erfolgreiche Ablegung der Gerichtsvollzieherfachprüfung zu umfassen.
Schlagworte
Grundausbildung
Dokumentnummer
NOR12161325
Alte Dokumentnummer
N61980164330
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 346/1989Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: Zu den §§ 184a und 184b BDG 1979, BGBl. Nr. 333)Anmerkung, Zu den Paragraphen 184 a und 184 b BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333)
(1)Absatz eins,Der Beamte wird nach Art. II auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, mit der er am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- beziehungsweise Definitivstellungserfordernisse erfüllt.Der Beamte wird nach Artikel römisch zwei, auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, mit der er am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- beziehungsweise Definitivstellungserfordernisse erfüllt.
(2)Absatz 2,Erfüllt er die sonstigen Ernennungs- beziehungsweise Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, so wird er nach Art. II in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.Erfüllt er die sonstigen Ernennungs- beziehungsweise Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, so wird er nach Artikel römisch zwei, in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
(3)Absatz 3,Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist § 184b BDG 1979 anzuwenden.Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist Paragraph 184 b, BDG 1979 anzuwenden.
(4)Absatz 4,Ist der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung, der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung oder die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so gelten diese Erfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung, mit der der Beamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, als erfüllt, wenn der Beamte die Ernennungs- beziehungsweise Definitivstellungserfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den vor dem gemäß Art. II Abs. 2 maßgebenden Tag geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung erfüllt hat, die seiner Verwendung, mit der er am Tag der Überleitung dauernd betraut war, entsprochen haben.Ist der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung, der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung oder die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so gelten diese Erfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung, mit der der Beamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, als erfüllt, wenn der Beamte die Ernennungs- beziehungsweise Definitivstellungserfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den vor dem gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, maßgebenden Tag geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung erfüllt hat, die seiner Verwendung, mit der er am Tag der Überleitung dauernd betraut war, entsprochen haben.
Schlagworte
Ernennungserfordernisse
Dokumentnummer
NOR12161376
Alte Dokumentnummer
N61983175340
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 574/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/1999Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(1)Absatz eins,(Anm.: Zu § 65 BDG 1979, BGBl. Nr. 333) Abweichend vom Art. I Z 1 beträgt das Urlaubsausmaß von Beamten mit einem Dienstalter von weniger als 18 Jahren für das Kalenderjahr 1985 anstelle von 30 Werktagen 28 Werktage.Anmerkung, Zu Paragraph 65, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333) Abweichend vom Artikel römisch eins, Ziffer eins, beträgt das Urlaubsausmaß von Beamten mit einem Dienstalter von weniger als 18 Jahren für das Kalenderjahr 1985 anstelle von 30 Werktagen 28 Werktage.
(2)Absatz 2,(Anm.: Zu § 72 Abs.1 RDG, BGBl. Nr. 305/1961)Anmerkung, Zu Paragraph 72, Absatz eins, RDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,) (3)Absatz 3,(Anm.: Zu § 65 BDG 1979, BGBl. Nr. 333)Anmerkung, Zu Paragraph 65, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333)
Art. IV Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 137/1983 bleibt unberührt.Artikel römisch vier, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1983, bleibt unberührt.
Dokumentnummer
NOR12161421
Alte Dokumentnummer
N61985183960