Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 135aParagraph 135 a
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
9. Abschnitt
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Senatsentscheidungen
§ 135a.Paragraph 135 a,
(1)Absatz eins,In Angelegenheiten des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.In Angelegenheiten des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, des Paragraph 38,, des Paragraph 40 und des Paragraph 41, Absatz 2, hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.
(2)Absatz 2,In Angelegenheiten des § 14 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.In Angelegenheiten des Paragraph 14, hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.
(3)Absatz 3,Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn
gegen ein Erkenntnis, mit dem der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder
die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhoben hat,
in dem eine strengere Strafe als eine Geldbuße ausgesprochen wurde oder
in dem eine Geldbuße ausgesprochen wurde und der Einzelrichter nach Prüfung der Angelegenheit zu der Auffassung gelangt, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden könnte.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2023
Dokumentnummer
NOR40250371