Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 145cParagraph 145 c
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.06.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Disziplinarrecht
Besondere Bestimmungen für Beamte der Bundesgendarmerie
§ 145c. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ist vorzusorgen, daß für die Beamten der Bundesgendarmerie besondere Senate gebildet werden können. Die Vorsitzenden der Senate müssen nicht rechtskundig sein. Zu Mitgliedern der Senate dürfen nur Gendarmeriebeamte der Verwendungsgruppen E 1, W 1, E 2a und W 2 bestellt werden.Paragraph 145 c, (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ist vorzusorgen, daß für die Beamten der Bundesgendarmerie besondere Senate gebildet werden können. Die Vorsitzenden der Senate müssen nicht rechtskundig sein. Zu Mitgliedern der Senate dürfen nur Gendarmeriebeamte der Verwendungsgruppen E 1, W 1, E 2a und W 2 bestellt werden.
(2)Absatz 2,Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern sind Gendarmeriebeamte der Verwendungsgruppen E 1 oder W 1 zu bestellen; sie müssen nicht rechtskundig sein.
Anmerkung
Zu Art. 5 der Novelle BGBl. I Nr. 151/2004: Die globale Ersetzung
von Begriffen wurde nicht berücksichtigt, da bis zum Inkrafttreten
der Änderungen (1.7.2005) eine diesbezügliche Novelle mit konkreten
Novellierungsanweisungen vorgesehen ist.
Dokumentnummer
NOR12107893
alte Dokumentnummer
N6199413533A