Rechtstracker.at

§ 145d BDG 1979

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 120/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 145d heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 120/2012
§ 145d01.01.200331.12.2012 BGBl. I Nr. 7/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 145 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 120/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Zeitlich begrenzte Funktionen

Paragraph 145 d,

  1. Absatz eins,Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Fällt die Besetzung des Arbeitsplatzes nicht mit dem Tag der Ernennung zusammen, wird die Ernennung rückwirkend mit dem Tag der Besetzung des Arbeitsplatzes wirksam.
  2. Absatz 2,Nach einer befristeten Ernennung sind neuerliche befristete Ernennungen zulässig.
  3. Absatz 3,Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte des Exekutivdienstes im Dienststand, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E 1 darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten des Exekutivdienstes unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist der Beamte des Exekutivdienstes kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E 1 übergeleitet.

Im RIS seit

22.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40145341