Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 150Paragraph 150
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstverhältnis der Berufsmilitärpersonen
§ 150.Paragraph 150,
Die §§ 10 bis 12 sind auf Berufsmilitärpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, daß Die Paragraphen 10 bis 12 sind auf Berufsmilitärpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, daß
die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sowie Zeiten in einem Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit in die provisorische Dienstzeit einzurechnen sind und
im § 12 Abs. 5 an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.im Paragraph 12, Absatz 5, an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Dokumentnummer
NOR12115502
alte Dokumentnummer
N6199851390L