Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 200iParagraph 200 i
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Verwendungsbezeichnung
§ 200i.Paragraph 200 i,
(1)Absatz eins,Für Hochschullehrpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
in der Verwendungsgruppe PH 1 „Hochschulprofessorin“ oder „Hochschulprofessor“,
in den Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 „Professorin“ oder „Professor“.
(2)Absatz 2,Für die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist abweichend von Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung „Institutsleiterin“ oder „Institutsleiter“ vorgesehen.Für die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist abweichend von Absatz eins, die Verwendungsbezeichnung „Institutsleiterin“ oder „Institutsleiter“ vorgesehen.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Dokumentnummer
NOR40139787