Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2017Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 203iParagraph 203 i
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Entsprechende Ausbildung
§ 203i.Paragraph 203 i,
Eine entsprechende Ausbildung nach § 203h Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn der Bewerber die Ernennungserfordernisse für den Unterricht Eine entsprechende Ausbildung nach Paragraph 203 h, Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, wenn der Bewerber die Ernennungserfordernisse für den Unterricht
in den auf Grund der Ausschreibung an der jeweiligen Schule (den jeweiligen Schulen) erforderlichen Unterrichtsgegenständen oder
– wenn nur ein Unterrichtsgegenstand verlangt ist – in dem auf Grund der Ausschreibung an der jeweiligen Schule (den jeweiligen Schulen) erforderlichen Unterrichtsgegenstand
aufweist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017
Dokumentnummer
NOR12112515
alte Dokumentnummer
N6199710645I