Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 203kParagraph 203 k
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Wartezeit
§ 203k.Paragraph 203 k,
(1)Absatz eins,Die Wartezeit wird durch das Bewerbungsdatum gemäß § 203g unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 bis 4 bestimmt. Zeiten einer ab dem 1. September 1997 gültigen Bewerbung sind anzurechnen.Die Wartezeit wird durch das Bewerbungsdatum gemäß Paragraph 203 g, unter Bedachtnahme auf die Absatz 2 bis 4 bestimmt. Zeiten einer ab dem 1. September 1997 gültigen Bewerbung sind anzurechnen.
(2)Absatz 2,Vor dem Bewerbungsdatum gemäß § 203g, aber nach der Erfüllung der Ernennungserfordernisse liegende Zeiten einer erfolgreichen Tätigkeit alsVor dem Bewerbungsdatum gemäß Paragraph 203 g,, aber nach der Erfüllung der Ernennungserfordernisse liegende Zeiten einer erfolgreichen Tätigkeit als
Lehrer oder Vertragslehrer des Bundes oder
Landeslehrer, Landesvertragslehrer, land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer oder land- und forstwirtschaftlicher Landesvertragslehrer oder
kirchlich bestellter Religionslehrer
sind auf die Wartezeit anzurechnen.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt für Bundesbedienstete, dieAbsatz 2, gilt für Bundesbedienstete, die
nicht Lehrer oder Vertragslehrer sind und
sich um die Planstelle eines Lehrers beworben haben,
mit der Maßgabe, daß nur jene Zeiten der Wartezeit zuzurechnen sind, die in einem Bundesdienstverhältnis in einer für die angestrebte Verwendung facheinschlägigen Tätigkeit zurückgelegt worden sind.
(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 2 sind auch vor der Erfüllung der Ernennungserfordernisse liegende Zeiten einer erfolgreichen Tätigkeit als Lehrer in einem vertraglichen Dienstverhältnis gemäß Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982 bis zu einem Höchstausmaß von einem Jahr auf die Wartezeit anzurechnen, wennAbweichend von Absatz 2, sind auch vor der Erfüllung der Ernennungserfordernisse liegende Zeiten einer erfolgreichen Tätigkeit als Lehrer in einem vertraglichen Dienstverhältnis gemäß Artikel römisch zehn, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1982, bis zu einem Höchstausmaß von einem Jahr auf die Wartezeit anzurechnen, wenn
der Anlaß für den Abschluß eines solchen vertraglichen Dienstverhältnisses nur darin bestanden hat, daß die Ernennungserfordernisse hinsichtlich des vorgeschriebenen Unterrichtspraktikums oder der vorgeschriebenen Berufspraxis nicht erfüllt worden sind, und
die Erfüllung dieser Erfordernisse aus vom Bewerber nicht zu vertretenden Gründen unterblieben ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011
Dokumentnummer
NOR40034453