Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2012Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 203nParagraph 203 n
Inkrafttretensdatum
01.10.2007
Außerkrafttretensdatum
30.09.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2012
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Sonderbestimmungen für Lehrer an Pädagogischen Hochschulen
§ 203n.Paragraph 203 n,
(1)Absatz eins,Die §§ 203 bis 203l sind auf Lehrer an Pädagogischen Hochschulen nicht anzuwenden. § 207m Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 203 bis 203 l sind auf Lehrer an Pädagogischen Hochschulen nicht anzuwenden. Paragraph 207 m, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Lehrer können mit ihrer Zustimmung auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit gemäß § 36 des Hochschulgesetzes 2005 zur Unterrichtserteilung in Lehrgängen herangezogen werden.Lehrer können mit ihrer Zustimmung auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit gemäß Paragraph 36, des Hochschulgesetzes 2005 zur Unterrichtserteilung in Lehrgängen herangezogen werden.
(3)Absatz 3,Die Leitung der einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erfolgt im Rahmen einer auf die Dauer von bis zu fünf Schuljahren vorzunehmenden Betrauung. Neuerliche Betrauungen sind zulässig.Die Leitung der einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 erfolgt im Rahmen einer auf die Dauer von bis zu fünf Schuljahren vorzunehmenden Betrauung. Neuerliche Betrauungen sind zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2012
Dokumentnummer
NOR40088957