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§ 228a BDG 1979

Fassungen
01.01.1999 bis 13.01.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 228a01.01.199913.01.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 228 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

13.01.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2000

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Begründung des Dienstverhältnisses

Paragraph 228 a, (1) Die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 1 ist bei sonstiger Unwirksamkeit der Verleihung der Planstelle nur

  1. Ziffer eins
    bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem erstmaligen Eintritt einer Person in ein Dienstverhältnis zum Bund und
  2. Ziffer 2
    längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres
zulässig.
  1. Absatz 2,Die Fünfjahresfrist nach Absatz eins, Ziffer eins, verlängert sich um
    1. Ziffer eins
      höchstens drei Jahre
      1. Litera a
        um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG,
      2. Litera b
        beim Zusammentreffen von Zeiten nach Litera a, mit Zeiten nach Ziffer 2,, wobei Zeiten nach Ziffer 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
    2. Ziffer 2
      höchstens zwei Jahre
      1. Litera a
        um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
      2. Litera b
        um Zeiten eines Karenzurlaubes nach Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, Litera c, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
  2. Absatz 3,Eine Nachsicht von den Erfordernissen des Absatz eins, ist ausgeschlossen.
  3. Absatz 4,Absatz eins, ist nicht anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsschemata römisch eins und römisch zwei,
    2. Ziffer 2
      auf sonstige Vertragsbedienstete des Bundes, die die Grundausbildung für die ihrer Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe oder für eine höhere Verwendungsgruppe des Post- und Fernmeldedienstes vor dem Ablauf des 31. Dezember 1998 erfolgreich abgeschlossen haben.
  4. Absatz 5,Ist der Antrag auf Zulassung zu einer Grundausbildung im Sinne des Absatz 4, Ziffer 2, vor dem 1. Juli 1998 (Datum des Poststempels) bei der für die Durchführung der Ausbildung zuständigen Stelle eingelangt, gelten bei Vertragsbediensteten des Bundes die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer 2, auch dann als erfüllt, wenn sie
    1. Ziffer eins
      diese Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen oder
    2. Ziffer 2
      nicht so rechtzeitig der Ausbildung zugewiesen werden, daß sie die Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen können.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12117330

Alte Dokumentnummer

N6199960508L