Rechtstracker.at

§ 240b BDG 1979

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 277/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 240b01.01.199131.12.1994 BGBl. Nr. 277/1991 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 240 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 277/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Beamte des Krankenpflegedienstes

Überleitung

Paragraph 240 b, (1) Ein Beamter des Dienststandes, der die Erfordernisse des Paragraph 231 a, erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes bewirken. Er ist dabei in jene Verwendungsgruppe einzureihen, für die er die Ernennungserfordernisse nach der Anlage 1 erfüllt.

  1. Absatz 2,Die Überleitung wird mit 1. Jänner 1991 wirksam, wenn der Beamte die Erklärung vor Ablauf des Jahres 1991 abgibt. Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
  2. Absatz 3,Wenn jedoch der Beamte erst nach dem 1.Jänner 1991
    1. Ziffer eins
      in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen worden ist oder
    2. Ziffer 2
      die Erfordernisse des Paragraph 231 a, erfüllt,
    so wird seine Überleitung frühestens mit dem Monatsersten wirksam, an dem er erstmals beide Voraussetzungen erfüllt.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12105557

alte Dokumentnummer

N6199115728J