Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 251Paragraph 251
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Sonderausbildung
§ 251.Paragraph 251,
(1)Absatz eins,Ein Beamter, der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1991 in die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes ernannt wird, ist bei Erfüllung aller sonstigen Ernennungserfordernisse auch dann in die Verwendungsgruppe K 1 oder K 3 einzureihen, wenn er für die betreffende Verwendung das Erfordernis einer Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung nicht erfüllt. Der Beamte ist danach so zu behandeln, als ob er diese Sonderausbildung absolviert hätte.Ein Beamter, der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1991 in die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes ernannt wird, ist bei Erfüllung aller sonstigen Ernennungserfordernisse auch dann in die Verwendungsgruppe K 1 oder K 3 einzureihen, wenn er für die betreffende Verwendung das Erfordernis einer Sonderausbildung nach Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, geltenden Fassung nicht erfüllt. Der Beamte ist danach so zu behandeln, als ob er diese Sonderausbildung absolviert hätte. (2)Absatz 2,Vom Erfordernis einer Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung ist abzusehen, wennVom Erfordernis einer Sonderausbildung nach Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, geltenden Fassung ist abzusehen, wenn ein Beamter bis 31. Dezember 1995 auf Dauer mit einer der folgenden Verwendungen betraut wird: Oberassistentin (Oberassistent), Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger), Stationsassistentin (Stationsassistent) oder Stationsschwester (Stationspfleger) und
berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (insbesondere langjährige Erfahrung im Krankenpflegefachdienst oder im gehobenen medizinisch-technischen Dienst, hohes Dienstalter).
(3)Absatz 3,Wird in diesem Fall das Erfordernis des Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt, sind eine Betrauung mit der betreffenden Verwendung und eine Überstellung in die entsprechende Verwendungsgruppe unter der Auflage möglich, daß der Beamte diese Sonderausbildung innerhalb von drei Jahren nach erfolgter Betrauung (Überstellung) erfolgreich beendet.Wird in diesem Fall das Erfordernis des Absatz 2, Ziffer 2, nicht erfüllt, sind eine Betrauung mit der betreffenden Verwendung und eine Überstellung in die entsprechende Verwendungsgruppe unter der Auflage möglich, daß der Beamte diese Sonderausbildung innerhalb von drei Jahren nach erfolgter Betrauung (Überstellung) erfolgreich beendet.
(4)Absatz 4,Bei erfolglosem Ablauf dieser Frist ist der Beamte wieder jener Verwendung zuzuweisen, die er vor der Betrauung innehatte. Ist er im Zusammenhang mit der Betrauung in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden, so ist er bei erfolglosem Ablauf der Frist in jene Verwendungsgruppe zu überstellen, der er vor der seinerzeitigen Überstellung angehört hat. Die angeführten Maßnahmen bedürfen nicht der Zustimmung des Beamten. Der Beamte ist danach so zu behandeln, als wäre die seinerzeitige Betrauung (Überstellung) unterblieben.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Dokumentnummer
NOR12114507
Alte Dokumentnummer
N6199811760O