Rechtstracker.at

§ 274a BDG 1979

Fassungen
15.02.1997 bis 31.08.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 274a15.02.199731.08.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999
§ 274a09.08.199514.02.1997 BGBl. Nr. 522/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 274 a

Inkrafttretensdatum

15.02.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Automationsunterstützte Datenverarbeitung

Paragraph 274 a, (1) Die obersten Dienstbehörden sich Anmerkung, richtig: sind) ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im Paragraph eins, genannten Beamten automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverarbeitung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von Absatz eins, erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Daten aus den von Absatz eins, erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.

Anmerkung

vgl. jetzt § 280

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12112561

alte Dokumentnummer

N6199710692I