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§ 41d BDG 1979

Fassungen
31.12.2009 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41d31.12.200931.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012
§ 41d29.05.200230.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 41d01.01.199528.05.2002 BGBl. Nr. 550/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41 d

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Abstimmung und Stellung der Mitglieder

Paragraph 41 d,

  1. Absatz eins,Der Senat ist beschlußfähig, wenn alle Senatsmitglieder anwesend sind. Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
  2. Absatz eins a,Abweichend von Absatz eins, kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung in Fällen, in denen
    1. Ziffer eins
      nach dem begründeten Beschlussantrag des Berichterstatters eine einhellige Beschlussfassung zu erwarten ist, oder
    2. Ziffer 2
      die Abfassung einer in ihren Grundzügen bereits beschlossenen Begründung näher festgelegt werden soll,
    durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufwege ersetzen. Bei Entscheidungen im Umlaufwege ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (Paragraph 16, AVG).
  3. Absatz 2,Die Mitglieder der Berufungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
  4. Absatz 3,Die Bundesregierung hat für die Berufungskommission und die Berufungssenate eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Kommissionsvorsitzenden, der Vorsitzenden der einzelnen Senate sowie des Berichterstatters zu treffen sind. Die Bundesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Berufungskommission zu unterrichten.

Im RIS seit

30.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40114908