Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81aParagraph 81 a
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Beurteilungszeitraum
§ 81a.Paragraph 81 a,
(1)Absatz eins,Für eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Kalenderjahr.Für eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Kalenderjahr.
(2)Absatz 2,Für eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3 gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.Für eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Dokumentnummer
NOR12107868
alte Dokumentnummer
N6199413508A