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Art. 2 § 13c BEinstG

Fassungen
01.07.1992 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 13c01.07.199231.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 13 c

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2013

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Enthebung

Paragraph 13 c,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz hat ein Mitglied der Berufungskommission seines Amtes zu entheben, wenn
    1. Ziffer eins
      bei einem Mitglied die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht gegeben waren oder nachträglich wegfallen;
    2. Ziffer 2
      sich das Mitglied einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;
    3. Ziffer 3
      das Mitglied selbst um seine Amtsenthebung ersucht.
    Wird ein Mitglied seines Amtes enthoben, so ist solange sein Stellvertreter heranzuziehen, als kein neues Mitglied nach den Vorschriften des Paragraph 13 b, berufen wird.
  2. Absatz 2,Wird ein Mitglied seines Amtes enthoben, so hat die Organisation, die gegebenenfalls das seines Amtes enthobene Mitglied entsendet hat, innerhalb von zwei Monaten ab der Amtsenthebung ein neues Mitglied zu entsenden. Der Bundesminister für Justiz hat das neue Mitglied innerhalb von drei Monaten ab der Amtsenthebung nach den Vorschriften des Paragraph 13 b, zu berufen. Wurde ein Mitglied aus dem Richterstand seines Amtes enthoben, so hat der Bundesminister für Justiz innerhalb von drei Monaten ab der Amtsenthebung einen Richter (Paragraph 13 b, Absatz eins,) zum neuen Mitglied zu berufen. Die Amtsdauer der neuen Mitglieder endet mit dem Ablauf der jeweils laufenden fünfjährigen Amtsdauer. Für die weitere Ausübung des Amtes und die Wiederberufung gilt Paragraph 13 b, Absatz 3,
  3. Absatz 3,Übt die dazu berechtigte Organisation ihr Entsendungsrecht nicht innerhalb von zwei Monaten aus, so hat der Bundesminister für Justiz einen Richter (Paragraph 13 b, Absatz eins,) als Ersatz zu bestellen. Dessen Amtsdauer endet, sobald die Organisation die Entsendung nachholt.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen für die Amtsenthebung der Mitglieder gelten in gleicher Weise für ihre Stellvertreter.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12106130

Alte Dokumentnummer

N6199212534A